Information zur aktuellen Situation im Zusammenhang mit den Corona-Erkrankungen
Lockerungen für Gottesdienste und weitere Veranstaltungen
im Evangelischen Gemeinschaftsverband AB
– Stand: 10. Juli 2020 –
Grundlage ist die Corona – Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die am 23. Juni 2020 herausgegeben wurde und ab dem 1. Juli 2020 gültig ist (siehe Anlage). Alle bisherigen Regelungen wurden durch die neue Ordnung ersetzt. Deshalb werden auch die nachfolgenden Regelungen entsprechend angepasst.
Die Regelungen sind darüber hinaus mit den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg für die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Jugendsozialarbeit vom 26. Juni abgestimmt.
- Die neue Corona-Verordnung unterscheidet zwischen Ansammlungen (mit nicht feststehender Teilnehmerzahl) und Veranstaltungen (mit feststehender Teilnehmerzahl).
- Von einer Ansammlung ist auszugehen, wenn bis zu 20 Personen (inklusive Mitarbeitern) zusammenkommen. Dies kann im privaten oder öffentlichen Raum geschehen. Somit gehören viele unserer Kleingruppenveranstaltungen (Hauskreise, Gebetskreise, Männer- und Frauenkreise, Gemeinschafts- und Bibelstunden) zu den Ansammlungen. Für sie gelten folgende Regeln (bei Bibelstunden in Gemeindehäusern gelten ggfs. die Regeln für Veranstaltungen – bitte Absprache mit den Verantwortlichen):
- Höchstzahl der Teilnehmenden sind 20 Personen (inklusive Mitarbeiter)
- Es ist keine Einhaltung des Mindestabstands erforderlich (§ 2 Abs.2 CoronaVO letzter Satz)!
- Es ist kein Infektionsschutzkonzept vorzulegen!
- Wir empfehlen das Führen einer einfachen Teilnehmerliste
- Bei der Durchführung religiöser Veranstaltungen, zu denen auch unsere Gottesdienste gehören, sind die Hygieneanforderungen (§ 4) einzuhalten sowie ein Hygienekonzept gemäß 5 zuvor zu erstellen. Es gilt außerdem das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.
Folgende Gesichtspunkte sind dabei zu beachten:
- Die Umsetzung der Abstandsregelung (§ 2) ist generell zu ermöglichen.
- Die Dauer der Veranstaltungen in geschlossenen Räumen soll 90 Minuten nicht überschreiten.
- Menschen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen oder stehen, wenn seit dem Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, sowie Menschen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (Geruchs- und Geschmackstörungen, Husten, Fieber oder Halsschmerzen) aufweisen, dürfen an den Veranstaltungen nicht teilnehmen.
- In unseren Gottesdiensten kann ab sofort wieder insgesamt 15 Minuten gesungen werden. Dabei sollen nicht mehr als 2-3 Lieder nacheinander gesungen werden. Da die Infektionsrisiken beim Singen nicht abschließend geklärt sind, empfehlen wir, behutsam zu singen.
- Ein Musikteam kann die Gottesdienste mitgestalten. Dabei sind die Mindestabstände der Musizierenden zueinander einzuhalten. Es dürfen nicht mehr als zwei Personen singen. Diese Personen sollen mindestens 4 Meter Abstand zu den Gottesdienstbesuchern haben. Beim Anbringen einer Wand aus Plexiglas reduziert sich der Abstand auf 2 Meter.
- Die Feier des Abendmahls in den Gottesdiensten ist nur unter folgenden Vorgaben möglich:
Es dürfen nur Einzelkelche verwendet werden.
Es ist sicherzustellen, dass Gegenstände nicht von mehreren Personen berührt werden.
- Das Opfer wird nicht eingesammelt, sondern kann am Ausgang eingelegt werden.
- Für Kindergottesdienste gilt die Checkliste „Hygiene und Sicherheit für Kinder- und Jugendgruppen in der aktuellen Fassung vom 1. Juli 2020.
- An Veranstaltungen im Freien dürfen höchstens 100 Personen teilnehmen, bei festen Plätzen und feststehendem Programm bis zu 250 Personen. Für Beerdigungen wird keine Höchstzahl mehr angegeben.
- Die Anzahl der Teilnehmer an Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen orientiert sich daran, wie viele Personen bei der Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern unterzubringen sind. Personen aus einem Haushalt durften bisher schon zusammen sitzen. Neu ist: Laut Auskunft des Kultusministeriums gilt für die Sitzordnung folgende Regelung nach §9/2 der neuesten Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 23.06.2020: „Es dürfen Personen zusammensitzen, die in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel…) verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören, einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.“
4.1. Die Leitung der Gemeinde / des Bezirks muss festlegen, wie viele Personen in einem entsprechenden Raum untergebracht werden können. Wenn die Nachfrage größer ist als die vorhandenen Plätze, müssen entsprechende Regelungen getroffen werden. Wenn möglich können mehrere Gottesdienste angeboten werden. Teilnehmer müssen sich in diesem Fall für die einzelnen Gottesdienste anmelden.
4.2. Die Corona-Verordnung vom 23. Juni verpflichtet bei religiösen Veranstaltungen nicht zur Datenerhebung. Um Infektionsketten nachvollziehen zu können, halten wir es nach wie vor für dringend geboten, auf geeignete Weise zu dokumentieren, wer an der jeweiligen Veranstaltung teilgenommen hat.
- Das Tragen von Masken (Mundschutz) wird allen teilnehmenden Personen empfohlen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht immer einzuhalten ist (z.B. Eingangsbereich).
- Bei allen Veranstaltungen sind die Hygiene-Hinweise für Gottesdienste des AB-Verbands zu beachten und umzusetzen. Als Mindestanforderung wird festgelegt, dass eine Gelegenheit zur Handdesinfektion vorhanden ist und dass Flächen und Gebrauchsgegenstände mit einem Tensidhaltigen Reinigungsmittel gesäubert werden, wenn eine Berührung durch mehrere Personen nicht vermeidbar ist. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass die Räume regelmäßig und gründlich gelüftet werden. (siehe auch Corona-Verordnung §4 Hygieneanforderungen)
- Informationen über Abstands- und Hygieneregeln, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, sowie Zutritts- und Teilnahmeverbote sind auf geeignete Weise weiterzugeben.
- Für jede Veranstaltung ist ein Hygienekonzept (bisher Infektionsschutzkonzept) zu erstellen (siehe beiliegende Vorlage). Dabei haben die Verantwortlichen die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Dabei ist vor allem darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden. Nach wie vor muss ein solches Konzept vorgehalten und auf deren Verlangen den Behörden vorgelegt werden. Das bisherige Infektionsschutzkonzept kann weiterhin verwendet werden.
- Der Bezirksbruderrat / Leitungskreis hat sicher zu stellen und ist verantwortlich dafür, dass alle diese Bestimmungen vor Ort eingehalten werden.
Karlsbad, 10. Juli 2020
Für die Verbandsleitung:
Achim Kellenberger, Vorsitzender
Hygienehinweise für Gottesdienste im Evangelischen Gemeinschaftsverband AB
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